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Mit Urteil vom 4. Dezember 2009 hat der Bundesgerichtshof (BHG) entschieden, dass Zahlungen von Wohnungseigentümern auf Instandhaltungs-rücklagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in der Hausgeldab-rechnung nicht als Ausgabe oder sonstiger Kostenpunkt verbucht werden dürfen.

Stattdessen sind die tatsächlichen Zahlungen darzustellen und der tatsächliche Stand der Instandhaltungsrücklage ist anzugeben. Entspricht eine Hausgeldabrechnung nicht diesen Maßstäben ist sie anfechtbar.

Nahezu alle WEG-Verwalter stehen daher vor der Aufgabe die bisherige Praxis zu ändern, obwohl alle Einnahmen und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bereits verbucht sind.

Mit der von uns eingesetzten Verwaltungssoftware „HAUFE PowerHaus“ ist es bereits seit 2012 möglich Hausgeldabrechnungen entsprechend der vom BGH geforderten Kriterien zu erstellen. Damit sind alle „unsere“ Eigentümer auf der sicheren Seite.

Kennt Ihr Verwalter dieses Problem überhaupt? Und wenn ja, erstellt er Ihnen die passende Abrechnung? Das Urteil trägt übrigens das Aktenzeichen V ZR 44/2009 und steht für Interessierte auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs zur Verfügung.